Volksentscheid zu den Energienetzen ist rechtskonform

Die am 14.5.2013 bekannt gewordene Behauptung des Bürgerschaftsabgeordneten Walter Scheuerl, der Hamburger Volksentscheid zur Rekommunalisierung der Energienetze sei „rechtswidrig“, ist nach unserer Auffassung haltlos und irreführend.

Herr Scheuerl bezieht sich auf einen Beschluss des Stuttgarter Verwaltungsgerichts in einem dort angestrengten Eilverfahren zur Sicherung  eines Bürgerbegehrens zur Rekommunalisierung der Versorgungsnetze (VG Stuttgart, 7 K 929/13). Weder der Stuttgarter Abstimmungstext noch der Gegenstand des Eilverfahrens sind jedoch auf die Hamburger Situation übertragbar. In ihrer Begründung hatte die Stuttgarter Inititative angeführt, dass es keine Verpflichtung gebe, ein wettbewerbliches Verfahren zur Neuvergabe der Netze durchzuführen bzw. die Verfassungsmäßigkeit einer solchen Verpflichtung verneint.

Ein erfolgreicher Volksentscheid in Hamburg dagegen würde die Stadt dazu verpflichten, alle notwendigen und zulässigen Schritte für eine Rekommunalisierung zu unternehmen. Dazu gehört aus Sicht der Initiatoren des Hamburger Volksentscheids explizit die Durchführung eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens bei der Konzessionsvergabe. Eine Schlüsselfunktion zur Umsetzung des Volksentscheids hätten dann die Vergabekriterien, bei denen ein kommunaler Einfluss entsprechend hoch gewichtet werden kann.

Diese Vorgehensweise deckt sich mit der geltenden Rechtsprechung (VG Oldenburg 1 B 3594/12) und wurde unlängst mit Verweis auf Artikel 28 Abs 2 des Grundgesetzes (gemeindliche Selbstverwaltung) in einem Gutachten des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU) bestätigt.

Auch die Stadt Hamburg hat in ihrem offiziellen Bekanntmachungstext → zum Stromkonzessionsverfahren die Sachlage Anfang dieses Jahres klargestellt:

„Sollte der Volksentscheid gemäß Art. 50 Abs. 3 Satz 10 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg angenommen werden, ist der Senat nach Art. 50 Abs. 4a Satz 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg grundsätzlich an diesen gebunden. Die Durchführung des wettbewerblichen Verfahrens zur Vergabe der Wegerechte bleibt davon jedoch unberührt.“

Dr. Walter Scheuerl ist Jurist genug, um diesen eindeutigen Unterschied zwischen dem Stuttgarter Urteil und der Hamburger Situation beurteilen zu können. Dass er dennoch zum wiederholten Mal versucht, die BürgerInnen dieser Stadt mit falschen Argumenten zum Volksentscheid zu verunsichern, ist unredlich. Wir fordern Dr. Scheuerl auf, zu einer fairen demokratischen und fachlich seriösen Auseinandersetzung zurückzukehren.

Auf jeden Fall kann der Volksentscheid zu den Netzen am 22. September 2013 wie geplant stattfinden und der Hamburger Senat hat sich eindeutig dazu bekannt, diesen im Falle eines Erfolges umzusetzen.